Wie lauten die Zulassungsbedingungen?

Schaubildhafte Darstellung der im Text ausgeführten Zulassungsbedingungen zur Jahrgangsstufe 12

Zulassung zur Jahrgangsstufe 12

Für die Entscheidung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 sind die Jahreszeugnisnoten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 11 innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden, entscheidend. Die Jahreszeugnisnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2 im Verhältnis 1:2 zusammen.

Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Fach innerhalb der Pflichtstundenzahl mit einem freiwillig (d. h. außerhalb der Pflichtstundenzahl) belegten Fach tauschen, falls die geänderte Fächerkombination zulässig ist. (Beispiel: Ein Schüler hat Biologie als einzige Naturwissenschaft innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt und hier nur 3 Punkte erreicht. Er hat freiwillig Physik und Informatik belegt und hier 8 bzw. 9 Punkte erreicht. Er kann nun Physik mit Biologie tauschen, aber nicht Informatik mit Biologie, weil Informatik keine Naturwissenschaft ist.)

Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe nicht unmittelbar vorher mindestens vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe 11 beibehalten. Die Note in dieser Fremdsprache im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 wird in die Entscheidung über die Zulassung einbezogen.

Zur Jahrgangsstufe 12 wird zugelassen, wer

  • in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ (4 Punkte) oder nur in einem Grundfach die Note „mangelhaft“ hat,
  • in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft“ hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann.

Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ oder durch zwei Noten „befriedigend“ ausgeglichen werden. Bei einem Leistungsfach ist der Ausgleich nur durch Noten in anderen Leistungsfächern möglich.

Nicht zugelassen wird, wer

  • in einem Fach die Note „ungenügend“ oder
  • in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat.

Nicht zugelassen wird auch, wer als Halbjahresnote im Halbjahr 11/2 in einem innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fach die Note „ungenügend“ hat.

Wer nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 11 wiederholen, sofern er die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholt hat. Ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 10 ist unschädlich. Wer die Jahrgangsstufe 10 allerdings wiederholen musste und am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht zugelassen wird, muss die Schule verlassen. Ebenso die Schule verlassen müssen die Schülerinnen und Schüler, die nach zweimaligem Besuch der 11. Jahrgangsstufe nicht zur 12. Jahrgangsstufe zugelassen werden. (Dies gilt auch, wenn die Jahrgangsstufe 11 freiwillig wiederholt wurde.)

Zulassung zur Jahrgangsstufe 13

Für die Entscheidung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 13 sind die Noten bzw. Punktzahlen aus den Halbjahren 11/2, 12/1 und 12/2 entscheidend.

In die Jahrgangsstufe 13 kann eintreten, wer die Qualifikation in Block I (Qualifikationsbereich) rechnerisch erreichen kann.

Wer nicht in die Jahrgangsstufe 13 eintreten darf, besucht den Unterricht der Jahrgangsstufe 12, falls dadurch nicht die maximale Verweildauer (4 Jahre) in der gymnasialen Oberstufe überschritten wird.

Zulassung zur Jahrgangsstufe 11:

Für die Entscheidung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 sind die Jahreszeugnisnoten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden, entscheidend. Die Jahreszeugnisnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 10/1 und 10/2 im Verhältnis 1:2 zusammen.

Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Fach innerhalb der Pflichtstundenzahl mit einem freiwillig (d. h. außerhalb der Pflichtstundenzahl) belegten Fach tauschen, falls die geänderte Fächerkombination zulässig ist.

Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe nicht unmittelbar vorher mindestens vier Jahre durchgehend am Unter-richt in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe 10 beibehalten. Die Note in dieser Fremdsprache im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 wird in die Entscheidung über die Zulassung einbezogen.

Zur Jahrgangsstufe 11 wird zugelassen, wer

  • in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ (4 Punkte) oder nur in einem Grundfach die Note „mangelhaft“ hat,
  • in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft“ hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann.

Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ oder durch zwei Noten „befriedigend“ ausgeglichen werden. Bei einem Leistungsfach ist der Ausgleich nur durch Noten in anderen Leistungsfächern möglich.

Nicht zugelassen wird, wer

  • in einem Fach die Note „ungenügend“ oder
  • in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat.

Wer nicht zur Jahrgangsstufe 11 zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, sofern er die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholt hat. Ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 ist unschädlich. Wer die Jahrgangsstufe 9 allerdings wiederholen musste und am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht zugelassen wird, muss die Schule verlassen. Ebenso die Schule verlassen müssen die Schülerinnen und Schüler, die nach zweimaligem Besuch der 10. Jahrgangsstufe im achtjährigen Bildungsgang nicht zur 11. Jahrgangsstufe zugelassen werden. (Dies gilt auch, wenn die Jahrgangsstufe 10 freiwillig wiederholt wurde.)

Zulassung zum Prüfungshalbjahr 12/2:

In das Prüfungshalbjahr tritt ein, wer die Qualifikation in Block I erreichen kann.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf in das Prüfungshalbjahr nicht eintreten.

Wer nicht in das Prüfungshalbjahr eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 11/2, falls dadurch nicht die maximale Verweildauer (4 Jahre) in der gymnasialen Oberstufe überschritten wird.